Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 36 Leistungen in sonstigen Lebenslagen

Leistungen können zur Deckung des schädigungsbedingten Bedarfs auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes rechtfertigen.

§ 35 § 37