Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 43 Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer
(1) Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro. § 13 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung erlischt, wenn die Witwe oder der Witwer wieder heiratet.
(3) Die Witwe oder der Witwer hat zusätzlich zur Leistung nach Absatz 1 Anspruch auf eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1, soweit sie oder er
(4) Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung nach Absatz 3 wird das gleichzeitig erzielte Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach den §§ 14, 15 sowie 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Ausgleichszahlung nach Absatz 3 angerechnet. Der Anspruch nach Absatz 3 ruht in Höhe der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 56 bis 61 des Soldatenversorgungsgesetzes.