Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 59 Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung
(1) Bei erstmaligem Antrag auf Anerkennung der Schädigungsfolge sind Leistungen ab dem Monat zu erbringen, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Wird das Verwaltungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, beginnt die Leistung mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der zuständigen Behörde bekannt geworden sind.
(2) Stellt die geschädigte Person den Antrag auf Anerkennung der Schädigungsfolge innerhalb eines Jahres nach Eintritt der primären Gesundheitsstörung, werden Leistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Schädigungsfolge erbracht. War die geschädigte Person ohne ihr Verschulden an der Antragstellung innerhalb der Jahresfrist nach Satz 1 gehindert, verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.
(3) Über die Erbringung von Leistungen kann auf Antrag vorläufig entschieden werden,
(4) Der Grund der Vorläufigkeit ist in der Entscheidung anzugeben. Nach Abschluss der Ermittlungen ist eine endgültige Entscheidung zu treffen. Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der endgültigen Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen vom Empfänger zu erstatten.