Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 64 Pfändbarkeit von Ansprüchen

Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet werden.

§ 63 § 65