Gesetze / SEG-Statistikverordnung

SEGStatV

§ 5 Aufbewahrungsfristen

Die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie übermittelt wurden, gelöscht.

§ 4 § 6