Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie

SEIVerfMAusbV 2004

§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Baustoffe,
2.
Transportbeton,
3.
Gipsplatten oder Faserzement,
4.
Kalksandsteine oder Porenbeton,
5.
vorgefertigte Betonerzeugnisse,
6.
Asphalttechnik

gewählt werden.

§ 1 § 3