Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Entschädigungsrechts- und Schwerbehindertenrechtszuständigkeitsverordnung
SER-SchwbR-ZV§ 1 Zuständigkeiten
(1) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist die zuständige Behörde für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Es nimmt auch Aufgaben wahr, für die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Behörden zuständig sind.
(2) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist zuständig für die Durchführung
der §§ 9a bis 9c und § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes und
des Unterstützungsabschlußgesetzes vom 6. Mai 1994 ( BGBl. I S. 990).
(3) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist Integrationsamt im Sinne des § 184 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Es ist darüber hinaus zuständig für
die Berufungen nach § 202 Absatz 3 Satz 2 und 4 sowie § 203 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
die Wahrnehmung der Aufgaben nach Teil 3 Kapitel 13 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich der Bekanntmachung nach § 231 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
die Durchführung der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652, 2721) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abschnitt 5 der Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) in der jeweils geltenden Fassung.