Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“
SFPMG§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Erhaltung, Pflege, Erforschung, Erschließung und Präsentation des Gesamtkunstwerkes aus Garten- und Landschaftsgestaltung, Architektur, Raumausstattung und der Museumssammlungen des Fürsten Hermann von Pückler-Muskau in Branitz. Park und Schloss Branitz sind als Orte kulturellen Lebens und der Künste in der Tradition des Fürsten Hermann von Pückler-Muskau, der Künste im 19. Jahrhundert und der Rezeption zu nutzen und zu entwickeln.
(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren und zu ergänzen, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, vor allem in Wissenschaft und Bildung, zu ermöglichen. Insbesondere gehören hierzu:
die bauliche und gärtnerische Unterhaltung und Sanierung der Liegenschaften und der Kulturdenkmale unter Beachtung der Anforderungen des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege und der Gartendenkmalpflege,
die Gewährleistung einer denkmal- und gartendenkmalverträglichen Nutzung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum, durch die Öffentlichkeit sowie die Unterhaltung von Einrichtungen, die der Betreuung der Besucher dienen,
die Pflege und der Ausbau der Museumssammlungen sowie die digitale Erschließung und Vermittlung der Sammlungsobjekte,
die wissenschaftliche und publizistische Aufarbeitung und Dokumentation des Kulturdenkmalbestandes sowie die Öffentlichkeitsarbeit und kulturelle Bildung,
die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Stätten und Institutionen, die das Erbe des Fürsten Hermann von Pückler-Muskau bewahren und erforschen.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung kann jeweils durch Satzung für Betriebe gewerblicher Art bestimmen, dass der Betrieb nach Maßgabe des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Einzelnorm