Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“
SFPMG§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Eigentum an den in der Anlage aufgeführten Liegenschaften des Denkmalensembles Park und Schloss Branitz geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Stiftung entschädigungslos und ergebnisneutral über.
(2) Das Land Brandenburg und die Stadt Cottbus/Chosébuz können auf übereinstimmenden Wunsch der Stiftung weitere Vermögensgegenstände übertragen.
(3) Das Vermögen der Stiftung ist zu erhalten.
Einzelnorm