Gesetze / Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

SGÄndG 13

Art 7 Schlußvorschrift

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft.

Art 6