Gesetze / Soldatengesetz SG § 60 Arten der Dienstleistungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Zur aktuellen Fassung → Dienstleistungen sind 1.Übungen (§ 61),2.besondere Auslandsverwendungen (§ 62),3.Hilfeleistungen im Innern (§ 63),4.Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und5.unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.