Gesetze / Soldatengesetz SG § 80 Konkurrenzregelung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Zur aktuellen Fassung → Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor.