Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB 14

§ 147 Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter Pflege

Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn

1.
die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pflegebedürftig war,
2.
sie die Geschädigte oder den Geschädigten während ihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches gepflegt haben und
3.
die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat.

Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 20 Euro. Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.

§ 143a § 145