Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB 14

§ 62 Leistungsumfang

Leistungen zur Teilhabe sind

1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
2.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
3.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe und
4.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erforderlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.

§ 61 § 62