Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB 14 § 74 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1 1.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Vierten Kapitel des Elften Buches,2.ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75,3.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgebermodell nach § 76.