Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB 14

§ 9 Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen

Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht gepfändet werden.

§ 8 § 10