Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB 14

§ 98 Besonderheiten der Leistungsbemessung

Art, Ausmaß und Dauer der Besonderen Leistungen im Einzelfall richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls sowie der Art des Bedarfes.

§ 97 § 99