Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB 3§ 79 Leistungen
(1) Die Leistungen umfassen bei
(2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchstens der Betrag berücksichtigt werden, der dem jeweils geltenden Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entspricht. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr erhöht sich dieser Betrag um 5 Prozent jährlich. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
(3) Als Maßnahmekosten werden erstattet:
Die Pauschale nach Satz 1 Nummer 3 beträgt 2 000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.