Gesetze / Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
SGB2§48aFKV§ 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit
(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“:
| Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat | ; |
| Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres |
„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
1.
die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“:
| Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat | ; |
| Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres |
2.
die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:
| Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat | ; |
| Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres |
3.
die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
| Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat | ; |
| Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat |
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
4.
die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.
| Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat | ; |
| Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat |
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.