Gesetze / Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
SGB2§48aFKV§ 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“:
| Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat | . |
| Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres |
Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
1.
die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;
2.
die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“:
| Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat | ; |
| Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat |
3.
die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;
4.
die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.