Gesetze / Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

SGB2§48aFKV

§ 8 Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung

Der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung dieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung. Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe einrichten.

§ 7 § 9