Gesetze / Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme
SGB3EntGRuhV§ 1
(1) Der Altersrente im Sinne des § 156 Absatz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen folgende Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz gleich:
Den in Satz 1 genannten Versorgungsleistungen stehen Leistungen gleich, die bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten nach gleichartigen Regelungen, insbesondere aus Zusatzversorgungssystemen, gewährt werden.
(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld voll. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Ist eine Kürzung der Versorgungsleistung wegen des Eintritts der Beschäftigungslosigkeit weggefallen, so tritt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung; zusätzlich ruht in diesen Fällen das Arbeitslosengeld in Höhe des weggefallenen Kürzungsbetrages. Ist die Versorgung wegen einer Anrechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes oder wegen einer Einkommensanrechnung nach der Sonderversorgungsleistungsverordnung vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1174) vermindert, tritt an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die verminderte Versorgung.