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Gesetze / Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 303f des Fünften Buch Sozialgesetzbuch

SGB5§303fEÜV

§ 1 Übertragung der Ermächtigung

Die in § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übertragen.

SGB5§303fEÜV

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 303f des Fünften Buch Sozialgesetzbuch

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Fassungen

  1. seit 13.04.2025

Stand der konsolidierten Textfassungen (Archiv seit Juni 2019), keine amtlichen Inkrafttretensdaten.

Zitieren

Quelle: gesetze-im-internet.de · abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt (recht.bund.de) · Quelle: gesetze-im-internet.de Ein Dienst der Nulegal GmbH · Über · Developer-API · Zitier-Badge · Impressum · Nutzungsbedingungen · Datenschutz