Gesetze / Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
SGGÄndG 6Art 18 Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.