Gesetze / Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes

SGZDVertrAnO

§ 2

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 1