Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen

SGleibWV

§ 13 Bekanntgabe der Bewerbungen

Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.

§ 12 § 14