Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
SGleibWV§ 17 Briefwahl
(1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand ausgehändigt oder übersandt
Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste. Die Stimmzettel und die Wahlumschläge müssen den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 jeweils entsprechen.
(2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten Briefwahl (§ 14 Abs. 2) werden die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag den Wahlberechtigten ausgehändigt.
(3) Die Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
Die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten lassen.
(4) Wählerinnen, die am Wahltag im Ausland eingesetzt werden, sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert so rechtzeitig zu übersenden, dass die Wahlunterlagen den Wahlberechtigten vor Ort spätestens vier Wochen vor dem Wahltag ausgehändigt werden können. Die Stelle, bei der Freiumschläge zur dienstlichen Beförderung nach Deutschland abgegeben werden können, ist gemeinsam mit dem Wahlausschreiben, spätestens vier Wochen vor dem Wahltag, vor Ort bekannt zu geben.
(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.