Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen

SGleibWV

§ 3 Wahlberechtigung

(1) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.

§ 2 § 4