Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen SGleibWV § 5 Fristen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Die Wahl muss spätestens eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin abgeschlossen sein.