Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen

SGleibWV

§ 5 Fristen

Die Wahl muss spätestens eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin abgeschlossen sein.

§ 4 § 6