Gesetze / Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge SHStatG § 7 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft.