Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV 2021

§ 36 Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

1.
zum Major nach drei Jahren und
2.
zum Oberst nach 13 Jahren.
§ 35 § 37