Gesetze / Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
SMVergV§ 5 Ausschluss des Anspruchs
Die Vergütung wird nicht gewährt neben
1.
einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
3.
einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.