Gesetze / Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung

SMVergV

§ 5 Ausschluss des Anspruchs

Die Vergütung wird nicht gewährt neben

1.
einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
3.
einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.
§ 4 § 6