Gesetze / SPRIND-Freiheitsgesetz

SPRINDFG

§ 8 Regress

Die SPRIND hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die von der SPRIND in Wahrnehmung der ihr übertragenen Förderaufgaben vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.

§ 7 § 9