Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Strukturqualitätsverordnung

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Volltext

Auf Grund

des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des

Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes

vom

8. Juli 2009 (GVBl. I

S. 298) verordnet

der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie im

Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeine

Grundsätze

§ 2 Leitung

§ 3 Beschäftigte und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 4 Fachkräfte

§ 5 Anwesenheit

von Fachkräften

§ 6 Fort- und

Weiterbildung

§ 7 Persönliche

Ausschlussgründe

§ 8 Wohnflächen

und Ausstattung

§ 9 Räume zur

besonderen Nutzung

§ 10 Bewegungsfreiheit

§ 11 Sanitäre Ausstattung

§ 12 Zugang zu

Kommunikations- und Informationsmedien

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Übergangsvorschriften

§ 15 Inkrafttreten

§ 1

Allgemeine

Grundsätze

Einrichtungen und den

Einrichtungen gleichgestellte Wohnformen nach § 4 des Brandenburgischen Pflege-

und Betreuungswohngesetzes müssen baulich, sächlich und personell so

ausgestattet sein, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern ein selbstbestimmtes

Leben und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht wird. Die

Ausstattung muss die erforderliche Unterstützung sichern und der Wahrung und

Verwirklichung der Persönlichkeitsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner und

ihrem Bedarf nach autonomer Lebensführung förderlich sein.

§ 2

Leitung

(1) Der

Leistungsanbieter hat die kompetente und zuverlässige Leitung der Einrichtung

durch fachlich und persönlich geeignetes Personal mit entsprechenden

Führungskompetenzen sicherzustellen.

(2) Die

Verantwortungsbereiche und die Entscheidungsbefugnisse der Leitung umfassen

insbesondere

die Koordinierung und die Kontrolle der die

Einrichtung betreffenden übergreifenden Betriebsabläufe wie

Verwaltung,

Wirtschaft, Personalführung und Vertretung der Einrichtung nach außen

sowie

die Steuerung und Kontrolle der Pflege- und

Betreuungsprozesse.

Es ist sicherzustellen, dass

die nötigen Leitungsentscheidungen in räumlicher und zeitlicher Nähe getroffen

werden können. Hierfür ist eine der Größe, der Betriebsorganisation und der

Lebenswirklichkeit der Bewohnerinnen und Bewohner angepasste Anwesenheit und

Erreichbarkeit der Leitung für Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigte,

Angehörige und Dritte zu gewährleisten.

(3) Zur

Wahrnehmung von Leitungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist fachlich

geeignet, wer

eine mindestens dreijährige berufliche

Qualifikation mit staatlich anerkanntem Abschluss in einem Pflegeberuf oder

in einem sozialen Beruf mit sozialpflegerischer Ausrichtung und jeweils eine

betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation,

eine mindestens dreijährige berufliche

Qualifikation mit staatlich anerkanntem Abschluss in einem kaufmännischen

Beruf oder in einem Beruf der öffentlichen Verwaltung und jeweils eine

sozialpflegerische Zusatzqualifikation oder

einen zumindest mit dem Bachelor-Grad

abgeschlossenen, akkreditierten oder staatlich anerkannten Studiengang mit

gesundheits-, pflege- oder sozialwirtschaftlichem Schwerpunkt

nachweisen kann und über

Führungskompetenzen verfügt. Führungskompetenzen werden durch eine mindestens

zweijährige

hauptberufliche Tätigkeit in vergleichbaren Einrichtungen

oder durch den Abschluss einer Zusatzqualifikation mit einem Umfang von

mindestens 720 Stunden erworben, sofern hierbei die für die Leitung

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

(4) Zur

Wahrnehmung von Leitungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist fachlich

geeignet, wer eine Ausbildung zur Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen mit

staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen kann und über Führungskompetenzen

durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit verfügt.

(5) Leben

in der Einrichtung mehr als 80 Bewohnerinnen und Bewohner ist die gleichzeitige

Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 unzulässig. In

Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen sind in diesem Fall die Aufgaben

nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch eine vollzeitbeschäftigte Person

wahrzunehmen, die über einen Hochschulabschluss im Bereich der Pflege mit

pflegerischem Grundberuf verfügt.

§ 3

Beschäftigte und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Der

Leistungsanbieter muss dafür sorgen, dass die Beschäftigten und die sonstigen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die erforderliche persönliche und fachliche

Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. Er hat

sicherzustellen, dass sie die körperliche Unversehrtheit, die Würde, das

Eigentum und die persönliche Integrität der Bewohnerinnen und Bewohner achten

und deren geschlechtliche, ethnische, religiöse und sexuelle Identität

respektieren.

(2) Die

Pflichterfüllung nach Absatz 1 wird vermutet, wenn vor der Einstellung von

Beschäftigten die persönlichen Ausschlussgründe nach § 7 durch den

Leistungsanbieter überprüft wurden sowie durch Handlungsanweisungen und

fortlaufende Fortbildung der Beschäftigten die Voraussetzungen für eine kultur-

und geschlechtssensible Betreuung sowie für den sicheren Umgang mit

Patientenverfügungen, Vollmachten und den Einsatz freiheitsentziehender

Maßnahmen gesichert werden.

(3) Die

Beschäftigten und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen die für

den sicheren Betrieb der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse, insbesondere

über das Brandschutzkonzept der Einrichtung haben. Sollten die erforderlichen

Kenntnisse nicht vorliegen, hat der Leistungsanbieter für entsprechende

Schulungen Sorge zu tragen.

§ 4

Fachkräfte

(1) Pflegende

und betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener

Beteiligung von Fachkräften geleistet werden. Fachkräfte im Sinne dieser

Verordnung müssen über den staatlich anerkannten Abschluss einer einschlägigen

Berufsausbildung verfügen, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen

und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und

Tätigkeit vermittelt. Die einschlägigen Berufsabschlüsse werden durch Erlass des

für Soziales zuständigen Mitglieds der Landesregierung benannt.

(2) Ausschließlich

von Fachkräften wahrzunehmende Aufgaben sind:

die Festlegung von Zielen und Maßnahmen in

Pflege- und Betreuungsprozessen sowie die Evaluation durchgeführter Pflege-

und Betreuungsmaßnahmen,

die Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner

über fachlich begründete Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen und

psychosozialen Versorgung sowie die Mitwirkung bei Entscheidungen über deren

Anwendung,

die Überwachung der Erforderlichkeit und

Angemessenheit zulässiger freiheitsentziehender Maßnahmen,

die Weitergabe personenbezogener

Informationen über Bewohnerinnen und Bewohner an weiter- oder nachbetreuende

Dienste oder Einrichtungen und

die Anleitung, Aufsicht und Kontrolle von

Hilfskräften und der sonstigen Beschäftigten oder Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter.

(3) Absatz 1

Satz 1 gilt als eingehalten, wenn mindestens 50 Prozent der mit pflegenden oder

betreuenden Tätigkeiten Beschäftigten Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind

und qualifikationsgerecht eingesetzt werden, sofern nicht ein außerordentlicher

Pflege- oder Betreuungsbedarf eine darüber hinausgehende Beteiligung von

Fachkräften erforderlich macht. Die Berechnung erfolgt anhand der

Vollzeitäquivalente. Zusätzliches Betreuungspersonal im Sinne des § 87b Absatz 1

Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und Beschäftigte, die

ausschließlich Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Elften Buches

Sozialgesetzbuch erbringen, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

(4) Bei

Abweichungen von der Annahme des Absatzes 3 muss der Leistungsanbieter jederzeit

nachweisen können, dass die Gestaltung und Umsetzung von Pflege- und

Betreuungsprozessen nach dem anerkannten Stand der Erkenntnisse unter Beachtung

der Anforderungen des Absatzes 2 sichergestellt ist. Hierfür ist die Planung und

Umsetzung eines nach Qualifikation und Funktion differenzierten

Personaleinsatzes nachzuweisen. Der Einsatz von Schülerinnen und Schülern, die

sich im dritten Ausbildungsjahr eines zur Fachkraft qualifizierenden Berufes

befinden, kann dabei angemessen berücksichtigt werden.

§ 5

Anwesenheit von Fachkräften

(1) Durch

die Anwesenheit von Fachkräften muss sichergestellt sein, dass Bewohnerinnen und

Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit krankheits- oder behinderungsbedingt

erforderlich werdende Hilfe und Unterstützung erhalten.

(2) Hierfür

muss in Einrichtungen, in denen sich die Bewohnerinnen und Bewohner rund um die

Uhr aufhalten, auch nachts mindestens eine Fachkraft anwesend sein.

(3) Die

Erfüllung der Anforderung des Absatzes 1 kann auch durch den Nachweis erfolgen,

dass nach dem tatsächlichen Pflege- oder Betreuungsbedarf die unverzügliche

Herbeiholung einer Fachkraft in Notfallsituationen ausreicht und gewährleistet

ist.

§ 6

Fort- und

Weiterbildung

(1) Der

Leistungsanbieter ist verpflichtet, den Beschäftigten den Besuch von Fort- und

Weiterbildungen, die sie zur Ausübung der Pflege und Betreuung nach dem aktuell

anerkannten Stand der Erkenntnisse benötigen, zu ermöglichen.

(2) Eine

ausreichende Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit wird vermutet, wenn ein Fort-

und Weiterbildungskonzept mit folgenden Themen und Tätigkeitsfeldern

nachgewiesen wird:

laufende berufsspezifische Fortbildungen der

Beschäftigten; in Einrichtungen, in denen Pflegeleistungen erbracht werden

insbesondere zu den Qualitätsanforderungen an eine aktivierende Pflege nach

dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und zu den Grundsätzen der

gerontopsychiatrischen Pflege,

Grundsätze der Umsetzung des Gesetzes zu dem

Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte

von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.

Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von

Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) sowie

der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen,

Reflexion von Pflege- und

Betreuungsbeziehungen,

Würde, Persönlichkeitsrechte und Interessen

pflegebedürftiger und behinderter Menschen in Krisensituationen,

insbesondere im Umgang mit Sterben und Tod sowie mit Notlagen bei

psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen,

Umgang mit Sexualität im Alter oder bei

Behinderung,

Umgang mit Patientenverfügungen,

Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen,

Hygiene und Infektionsschutz sowie

Umgang mit Medikamenten.

(3)

Beschäftigten in

Einrichtungen, in denen alt gewordene oder pflegebedürftig gewordene Menschen

mit Behinderungen leben, ist Gelegenheit zu einer altenpflegerischen

Qualifizierung einzuräumen.

§ 7

Persönliche Ausschlussgründe

Bei den in der Einrichtung

tätigen Personen dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme

rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet

sind. Persönlich ungeeignet ist insbesondere,

wer

wegen eines Verbrechens oder wegen einer

Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die

persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen

Diebstahls, Unterschlagung, Raubes, Erpressung, Hehlerei, Betrugs,

Untreue, wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder wegen einer

Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder

als Leitung der Einrichtung tätig ist

oder tätig werden möchte und wegen Urkundenfälschung oder wegen einer

Insolvenzstraftat

zu einer Freiheitsstrafe

von drei oder mehr Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist und die

Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist,

das Leitungspersonal, gegen das wegen einer

Ordnungswidrigkeit nach § 25 des Brandenburgischen Pflege- und

Betreuungswohngesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig

festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten

Bußgeldbescheids vergangen sind.

§ 8

Wohnflächen und Ausstattung

(1) Der

Leistungsanbieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Größe und Ausstattung des

unmittelbaren Wohnumfeldes und der gemeinschaftlichen Wohnflächen eine

selbstständige Lebensführung der Bewohnerinnen und Bewohner ermöglichen und sich

diese in ihrer Privatsphäre frei entfalten können.

(2) Das

unmittelbare Wohnumfeld soll grundsätzlich einer Bewohnerin oder einem Bewohner

zur Verfügung stehen. Die Nutzung durch mehr als zwei Personen ist unzulässig.

Durchgangszimmer dürfen nicht als unmittelbares Wohnumfeld genutzt werden. Die

Mitnahme persönlicher Gegenstände und Möbel zur Ausstattung des unmittelbaren

Wohnumfeldes darf nicht untersagt werden, soweit berechtigte Interessen der

Mitbewohnerin oder des Mitbewohners oder Sicherheitsbelange in der Einrichtung

nicht entgegenstehen. Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen die Beleuchtung und

die Raumtemperatur in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld selbst regulieren können.

(3) Das

unmittelbare Wohnumfeld muss mindestens eine Größe aufweisen, die ausreichend

Platz für ein Bett, einen Kleiderschrank, Möbel zur Mediennutzung und

Sitzgelegenheiten mit Tisch sowie genügend Fläche zur Fortbewegung entsprechend

dem persönlichen Bedarf bietet. Das wird vermutet, wenn die Wohnfläche 14

Quadratmeter, bei zwei Personen 24 Quadratmeter nicht unterschreitet und dabei

ausreichend Stellfläche für die Unterbringung persönlicher Gegenstände und Möbel

zur Verfügung steht.

(4) Gemeinschaftliche

Wohnflächen sind Wohnküchen, Speiseräume, Terrassen, Balkone, Funktionsräume,

Räume zur Tagesstrukturierung und sonstige zum gemeinsamen Aufenthalt geeignete

Flächen. Ihre Ausstattung muss eine individuelle Nutzung durch die Bewohnerinnen

und Bewohner zulassen. Dazu gehören insbesondere Kochgelegenheiten und

ausreichend Stellfläche für die Unterbringung von Gegenständen zur

hauswirtschaftlichen Versorgung und zur eigenen Wäscheversorgung.

(5) Die

gemeinschaftlichen Wohnflächen müssen zusammen eine Größe aufweisen, dass alle

Bewohnerinnen und Bewohner, deren unmittelbares Wohnumfeld im räumlichen und

organisatorischen Zusammenhang zu den gemeinschaftlichen Wohnflächen steht,

diese gleichzeitig nutzen können. Das wird vermutet, wenn die Wohnfläche

mindestens fünf Quadratmeter pro Person bemisst.

(6) In

Räumen, die durch Bewohnerinnen und Bewohner genutzt werden, ist eine

angemessene Temperatur durch allgemein übliche Vorkehrungen sicherzustellen.

(7) Abweichungen

von der Annahme des Absatzes 3 Satz 2 oder des Absatzes 5 Satz 2 sind

insbesondere bei kleinteilig ausgelegten Einrichtungen möglich, wenn sie in

Wohnungen oder im sonstigen baulichen Bestand, der durch seine Lage eine

Teilnahme am Leben in der örtlichen Gemeinschaft in besonderem Maße

gewährleistet, errichtet worden sind.

§ 9

Räume zur

besonderen Nutzung

(1) Die

Einrichtung muss baulich so ausgestattet sein, dass die Würde, die Privatsphäre

und das Selbstbestimmungsrecht der Bewohnerinnen und Bewohner insbesondere in

krankheitsbedingten Krisensituationen und im Sterben gewahrt bleiben.

(2) Die

Anforderungen des Absatzes 1 sind in der Regel erfüllt, wenn

gewährleistet ist, dass Bewohnerinnen und

Bewohnern, denen das unmittelbare Wohnumfeld nicht allein zur Verfügung

steht, in Krisenfällen einen für Wohn- und Betreuungszwecke geeigneten Raum

vorübergehend nutzen können; die Nutzungsmöglichkeit ist den Bewohnerinnen

und Bewohnern auf geeignete Weise bekannt zu geben,

für Bewohnerinnen und Bewohner, die auf

ärztliche Versorgung in der Einrichtung angewiesen sind, die Gelegenheit für

eine ungestörte ärztliche Untersuchung und Behandlung gegeben ist und

in Einrichtungen der Pflege ein

Verabschiedungs- und Totenraum vorhanden ist, sofern nicht im unmittelbaren

Wohnumfeld eine Aufbahrung möglich ist.

§ 10

Bewegungsfreiheit

(1) Die

bauliche Ausstattung muss den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Bewegungsfreiheit

ermöglichen, die ihren Fähigkeiten entspricht.

(2) Bauliche

Einschränkungen des Zugangs zum öffentlichen Raum sind nicht zulässig.

(3) Die

Anforderung des Absatzes 1 ist in der Regel erfüllt, wenn

der Zugang sowie die individuell und

gemeinschaftlich genutzten Wohnflächen barrierefrei sind,

Flure und Treppen an beiden Seiten mit

festen Handläufen versehen sind und

für Bewohnerinnen und Bewohner mit

beeinträchtigten kognitiven Fähigkeiten oder Sehbehinderung angemessene

Orientierungshilfen vorgehalten werden.

(4) Von

den Regelanforderungen nach Absatz 3 kann abgewichen werden, wenn

Einschränkungen der Mobilität bei dem aufgenommenen Personenkreis typischerweise

nicht zu erwarten sind und die Abweichung ausdrücklich mit den Bewohnerinnen und

Bewohnern vereinbart worden ist.

§ 11

Sanitäre

Ausstattung

(1) Der

Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern in

unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnumfeld ausreichend Gelegenheiten zur

Körperhygiene zur Verfügung stehen und diese individuell unter Wahrung der

Intimsphäre genutzt werden können.

(2) Pflegebedürftigen

Bewohnerinnen und Bewohnern ist Gelegenheit zur Nutzung einer ihren körperlichen

Beeinträchtigungen angemessen ausgestatteten Badewanne innerhalb der Einrichtung

zu geben. § 8 Absatz 7 findet mit der Maßgabe, dass die Abweichung mit den

Bewohnerinnen und Bewohnern ausdrücklich vereinbart worden ist, entsprechende

Anwendung.

§ 12

Zugang zu

Kommunikations- und Informationsmedien

(1) Die

Ausstattung der Einrichtung muss den Kontakt der Bewohnerinnen und Bewohner zu

ihren Mitmenschen und den uneingeschränkten Zugang zu Informationen

sicherstellen.

(2) Im

unmittelbaren Wohnumfeld sind die technischen Voraussetzungen vorzuhalten, so

dass die Bewohnerinnen und Bewohner Rundfunk, Fernsehen, Internet und Telefon

durch vorhandene oder eigene Geräte individuell nutzen können. Eine durch Dritte

ungestörte Nutzung von Internet und Telefon ist zu ermöglichen.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des

§ 25 Absatz 3 Nummer 1 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2 Absatz 1 in Verbindung mit

Absatz 3 Personen mit Leitungsaufgaben betraut,

Personen beschäftigt, die nach § 7

persönlich ungeeignet sind,

Tätigkeiten entgegen § 4 Absatz 2 nicht

durch Fachkräfte oder entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht unter Anleitung

oder angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen lässt oder

eine Einrichtung betreibt, in der

entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 mehr als

zwei Personen ein unmittelbares Wohnumfeld nutzen,

entgegen § 8 Absatz 2 Satz 4 die

Mitnahme persönlicher Gegenstände oder eigener Möbel untersagt wird,

entgegen § 10 Absatz 2 der Zugang zum

öffentlichen Raum baulich eingeschränkt ist oder

entgegen § 11 Absatz 1 die

Mindestanforderungen an die sanitäre Ausstattung nicht vorgehalten

werden.

§ 14

Übergangsvorschriften

(1) Die

Anforderungen nach § 2 Absatz 3, 4 und 5 Satz 2 gelten nicht für Personen, die

bei Inkrafttreten dieser Verordnung

Leitungsaufgaben nach

§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen und die Anforderungen des § 2

Absatz 2 der

Heimpersonalverordnung

vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), die durch Artikel 1 der Verordnung vom

22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, erfüllen oder

Leitungsaufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1

Nummer 2 wahrnehmen und die Anforderungen des § 4 Absatz 2 der

Heimpersonalverordnung erfüllen.

(2) Erfüllt

eine Einrichtung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Betrieb, im Bau

oder im baureifen Planungsstadium ist, die Mindestanforderungen des § 8 Absatz 2

Satz 1, 2 oder Satz 5, Absatz 3, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 oder § 9 Absatz 2

Nummer 1 oder Nummer 2 nicht und sind Ausnahmen oder Abweichungen nicht

statthaft, so hat die zuständige Behörde zur Angleichung an die einzelnen

Anforderungen eine angemessene Frist einzuräumen. Die Frist darf zehn Jahre

nicht übersteigen. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert

werden.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit

Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.

Potsdam, den 28. Oktober

2010

Der Minister für Arbeit,

Soziales, Frauen und Familie

Günter Baaske