Gesetze / Schutzschriftenregisterverordnung

SRV

§ 8 Störungen

Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Störungen unverzüglich Kenntnis erlangt. Störungen sind unverzüglich zu beheben.

§ 7 § 9