Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
STzV§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:
1.
Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
2.
Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und
3.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.