Gesetze / Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung

SVDDRAuflG

§ 3 Kosten

Die aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergegangenen Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.

§ 2 § 4