Gesetze / SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024

SVG-KOV-AnpV 2024

§ 14 Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen

Die Geldleistung aus § 53 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt beim Tod einer Witwe oder eines hinterbliebenen Lebenspartners, die oder der mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlässt, 2 252 Euro, in allen übrigen Fällen 1 129 Euro.

§ 13 § 15