Gesetze / SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024

SVG-KOV-AnpV 2024

§ 17 Rundungsvorschrift und Zusammentreffen von Einkommensgruppen

(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle in der Anlage auf volle Euro abzurunden.

(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln. Die Addition beider ermittelten Stufenwerte ergibt vorbehaltlich des § 41 Absatz 3 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die für die Feststellung der Leistungen nach § 2 maßgebende Stufenzahl.

§ 16 § 18