Gesetze / SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024
SVG-KOV-AnpV 2024§ 2 Unterhalt eines Blindenführhundes; Beihilfe für fremde Führung
Die Leistung aus § 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wird in Höhe von 210 Euro gewährt.