Gesetze / SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024

SVG-KOV-AnpV 2024

§ 9 Höhe der Witwen-Grundrente

(1) Die Geldleistung aus § 40 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt 702 Euro.

(2) Wird die Geldleistung im Rahmen des § 48 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährt, beträgt sie 562 Euro.

§ 8 § 10