(1) Die Geldleistung aus § 40 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt 702 Euro.
(2) Wird die Geldleistung im Rahmen des § 48 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährt, beträgt sie 562 Euro.