Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

SVG 2025

§ 103 Arbeitslosenbeihilfe

Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

§ 102 § 104