Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

SVHV

§ 19 Deckungsfähigkeit

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.

§ 18 § 20