Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

SVHV

§ 26a Buchführung der Eigenbetriebe

Eigenbetriebe, die nach § 12 einen Wirtschaftsplan aufstellen, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.

§ 26 § 27