Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV§ 8 Übertragbarkeit
Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.