Gesetze / Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

SVIKG

§ 9 Verwaltungskosten und Kosten der Kreditaufnahme

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens sowie die Kosten der Kreditaufnahme trägt der Bundeshaushalt.

§ 8 § 10