Gesetze / SVLFG-Altersrückstellungsverordnung
SVLFG-AltRückV§ 3 Zahlverfahren
Die jährlichen Zuweisungssätze sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.
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SVLFG-AltRückVDie jährlichen Zuweisungssätze sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.