Gesetze / SVLFG-Altersrückstellungsverordnung

SVLFG-AltRückV

§ 3 Zahlverfahren

Die jährlichen Zuweisungssätze sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.

§ 2 § 4