Gesetze / Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar

SVOrgSaarG

§ 2

(1) Für das Saarland wird eine Allgemeine Ortskrankenkasse errichtet; sie hat ihren Sitz in Saarbrücken.

(2) Solange im Saarland nur eine Allgemeine Ortskrankenkasse besteht, gehört sie mit der Rechtsstellung eines Landesverbandes dem Bundesverband der Ortskrankenkassen an.

§ 1 § 3