Gesetze / Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar
SVOrgSaarG§ 8
Die Arbeitsbedingungen der zu übernehmenden Angestellten und Arbeiter dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht verschlechtert werden.
Gesetze / Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar
SVOrgSaarGDie Arbeitsbedingungen der zu übernehmenden Angestellten und Arbeiter dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht verschlechtert werden.