Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

SVRV 1999

§ 17 Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung

Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.

§ 16 § 18